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Terminologie, Begriffe
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Anfechtung
Ein bestehender Lebensversicherungsvertrag kann durch das Versicherungsunternehmen
oder den Versicherungsnehmer angefochten werden. Bei erfolgreicher
Anfechtung wird der Lebensversicherungsvertrag rückwirkend ab Beginn
aufgehoben.
Die Anfechtung ist möglich bei:
-
Irrtum des Versicherers oder des Versicherungsnehmers (§§ 119
sowie 121 BGB)
-
Arglistiger Täuschung des Versicherers bei der Verletzung einer
vorvertraglichen Anzeigepflicht (beispielsweise bewußtes Verschweigen
einer für die Risikoeinschätzung wichtigen schweren Vorerkrankung)
gemäß § 123 BGB und § 22 VVG oder des Versicherungsnehmers durch
den Versicherer oder dessen Vermittler (beispielsweise bewußt
wahrheitswidrige Aussagen über die garantierten Leistungen) gemäß
§ 123 BGB.
Eine
Anfechtung wegen Irrtums muß unverzüglich nach Bekanntwerden des
Irrtums erfolgen, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei
Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht innerhalb eines
Jahres ab Bekanntwerden der arglistigen Täuschung.
Eine arglistige Täuschung muß nachgewiesen werden. Kann sie nicht
bewiesen werden, steht dem Versicherer das Recht des Rücktritts
(->Rücktritt des Versicherers) zu.
Wird der Vertrag nach erfolgreicher Anfechtung aufgehoben, hat der
Versicherungsnehmer eventuell bereits erhaltene Versicherungsleistungen
verzinst zurückzuzahlen, erhält jedoch nicht seine Beiträge, sondern
nur ggf. vorhandenen ->Rückkaufswert erstattet.
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Anzeigepflichten
In der Lebensversicherung besteht die Pflicht, "unverzüglich" (§ 33
VVG) den Eintritt des Versicherungsfalles anzuzeigen. Gemäß § 171,1
VVG ist dies jedoch nur im Todesfall der versicherten Person innerhalb
von drei Tagen nach Versterben notwendig, wobei die Absendung der
Nachricht innerhalb der drei Tage genügt. Eine Verletzung der Obliegenheiten
hat jedoch keine Rechtsfolgen.
Nicht angezeigt werden muß der vertraglich vereinbarte Ablauf der
Versicherung.
Ebenfalls anzuzeigen sind bei entsprechender Mitversicherung Eintritt
von Berufsunfähigkeit, Krankheitsfall oder Pflegebedürftigkeit. |
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Ausschlüsse
Versicherungsschutz besteht zunächst grundsätzlich ohne Rücksicht
darauf, wie es zu der BU gekommen ist, auf welcher Ursache die Krankheit,
die Körperverletzung oder der Kräfteverfall beruhen. Kein Versicherungsschutz
besteht aber wenn einer der in den Bedingungen aufgeführten Einzelumstände
kausal war. Ausgeschlossen i.d.Regel ist die BU im einzelnen, wenn
sie
-
unmittelbar oder mittelbar durch Krieg oder Kernenergie verursacht
ist;
- unmittelbar
oder mittelbar durch innere Unruhen verursacht ist, wenn der Versicherte
auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;
- durch
vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens
oder Vergehen durch den Versicherten verursacht wurde;
- die
Folge der absichtlichen Herbeiführung der Gesundheitsbeeinträchtigung
oder versuchten Selbsttötung ist (abgesehen von den Fällen der
Unzurechnungsfähigkeit);
- bei
der Versicherung fremder Berufsunfähigkeit, wenn der VN die BU
des Versicherten durch eine widerrechtliche Handlung vorsätzlich
herbeigeführt hat;
- durch
Beteiligung an Fahrtveranstaltungen mit Kfz, bei denen es auf
die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, und den dazugehörigen
Übungsfahrten entstanden ist;
- durch
energiereiche Strahlen mit einer Härte von mindestens 100 Elektronenvolt,
durch Neutronen jeder Energie, durch Laser-oder Maserstrahlen
oder durch künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen entstanden
ist.
Der
Versicherer muss dies darlegen und beweisen. Ergänzend hierzu besteht
Leistungspflicht, wenn die versicherte Person als Arzt oder medizinisches
Hilfspersonal diesem Risiko ausgesetzt ist oder wenn eine Bestrahlung
für Heilzwecke durch einen Arzt oder unter ärzlicher Aufsicht erfolgt.
Das BU-Risiko bei Luftfahrten wird grundsätzlich ausgeschlossen
und nur für bestimmte Einzelfälle (Fluguntauglichkeitsklausel für
das Cockpitpersonal) vereinbart. Ansonsten hängt der Versicherungsschutz
von der Art des Luftfahrzeuges, der Art des Fluges und der Fahrgasteigenschaft
des Versicherten ab. Ein Leistungsanspruch besteht nur dann, wenn
die BU bei Reise- oder Rundflügen des Versicherten als Fluggast
in einem Propeller-oder Strahlflugzeug oder in einem Hubschrauber
verursacht wird.
Bei dem Wiederaufleben der vollen Leistungspflicht des Versicherers,
z. B. nach Erlöschen oder Beitragfreistellung des Vertrages, "können
Ansprüche nicht aufgrund solcher Ursachen geltend gemacht werden,
die während der Unterbrechung des vollen Versicherungsschutzes eingetreten
sind".
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Bedingungsunterschiede
In
den letzten Jahren haben sich immer mehr Versicherer zu Abweichungen
von den üblichen Bedingungstexten entschlossen und bieten kundenfreundlichere
Detailregelungen an. So verzichten einige Versicherer z. B. bei älteren
Versicherten auf ihr Verweisungsrecht oder zahlen die BU- Rente bereits
dann, wenn die BU voraussichtlich 6 Monate andauert. Die markantesten
Bedingungsabweichungen werden im Anhang dargestellt.
Praxis Tipp:- Die Versicherer nutzen Bedingungsverbesserungen gerne
als Werbeinstrument. Tatsächlich ist für den VN von entscheidender
Bedeutung, inwieweit der Versicherer auch im Schadenfall zu seinem
Leistungsversprechen steht. Vor jedem Vertragsabschluss sollte der
Bedingungstext untersucht werden. |
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Beginnverlegung
Der Versicherer wird einer Beginnverlegung zustimmen, wenn dies dazu
beiträgt, einen Versicherungsvertrag aufrechtzuerhalten. Unter Umständen
ändert sich dadurch allerdings das ->Eintrittalter, weshalb eine Beginnverlegung
nachteilig sein kann. |
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Begriff
der BU
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit,
Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd (oder
voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen) außerstande
ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund
ihrer Ausbildung und Erfahrung (und/oder aufgrund ihrer Kenntnisse
und Fähigkeiten) ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung
entspricht.
Sind diese Voraussetzungen nur zu einem bestimmten Grad erfüllt, so
handelt es sich um eine teilweise BU, bei der sich der Leistungsumfang
nach der vereinbarten Regelung richtet. In diesem Kontext sollte berücksichtigt
werden, daß es für einen begutachtenden Arzt sehr schwierig sein kann,
einen konkreten und genauen Prozentsatz der BU festzulegen. Deshalb
kommt es gerade an der Grenze der 50-%-Regelung, die sich am Markt
durchgesetzt hat, vermehrt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den
beteiligten Parteien.
Haben die Voraussetzungen für die vollständige bzw. teilweise BU mindestens
sechs Monate lang ununterbrochen bestanden, so gilt die Fortdauer
dieses Zustandes als BU.
Die Vetragsbestimmungen enthalten eine ganze Reihe von unbestimmten
Rechtsbegriffen, deren Inhaltsinterpretation die Voraussetzung für
die Leistungsprüfung beim Versicherer, aber auch beim Arzt und Gutachter,
ist. Zum Nachweis der BU werden ausführliche ärztliche Berichte über
Ursache, Beginn, Art, Verlauf, voraussichtliche Dauer und Grad der
BU verlangt. Die ärztliche Beurteilung ist die entscheidende Grundlage
für die abschließende Prüfung durch den Versicherer.
Zwischen dem BU-Begriff in der Lebensversicherung, dem Berufsunfähigkeitsbegriff
der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Invaliditätsbegriff in
der privaten Unfallversicherung bestehen ganz wesentliche Unterschiede.
Daher präjudiziert eine Rentengewährung durch die gesetzliche Rentenversicherung
noch keinesfalls die des Lebensversicherers, ebensowenig die Anerkennung
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Versorgungsamt aufgrund
des Schwerbehindertengesetztes. In der privaten Unfallversicherung
ist die Leistungsgewährung davon abhängig, dass eine dauernde Beeinträchtigung
der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten
Person eingetreten ist, also eine Dauerschädigung und eine Invalidität
vorliegt. Diese medizinische Beurteilung erfolgt anhand der sog. Gliedertaxe
und losgelöst von irgendwelchen beruflichen Aspekten. |
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Beitrag
Wird der Beitrag zu einer Lebensversicherung nicht gezahlt, treten
die Rechtsfolgen nach § 38 VVG (Erstbeitrag) bzw. § 39 VVG (Folgebeitrag)
ein.
Bei Nichtzahlung des Erstbeitrages ist damit der Versicherer auch
bei Bestätigung des vorläufigen Versicherungsschutzes leistungsfrei.
Er hat die Wahl, den Beitrag gerichtlich geltend zu machen oder aber
hierauf zu verzichten und damit faktisch vom Versicherungsvertrag
zurückzutreten.
Bei Nichtzahlung des Folgebeitrages ist der Versicherer berechtigt,
eine qualifizierte Mahnung auszusprechen, in der die Rechtsfolge Leistungsfreiheit
bei Nichtzahlung verbunden mit einer zweiwöchigen Frist zur Beitragszahlung
anzukündigen ist. Die Leistungsfreiheit bezieht sich dabei nicht auf
die ggf. bereits erreichte beitragsfreie Versicherungssumme. In dieser
Höhe bleibt die Leistungsverpflichtung bestehen. Wird die Mindestversicherungssumme
(vielfach bei 5.000 DM) noch nicht durch die beitragsfreie Versicherungssumme
erreicht, wird stattdessen das vorhandene ->Deckungskapital abzüglich
der ausstehenden Beiträge ausgezahlt.
Wurde nach Nichtzahlung des Folgebeitrages die Versicherung gekündigt
und in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt, hat der Versicherungsnehmer
immer noch einen Monat ab Zugang der Kündigung das Recht, die Versicherung
wieder in Kraft zu setzen durch Zahlungen der ausstehenden Beiträge.
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Beitragsanpassung
In den BU- Zusatztarifen ist die Beitragsanpassungsklausel noch nicht
stark verbreitet. Neuere Produkte sehen diese aber bereits vor.
Die Beitragsanpassungsklausel in der selbständigen BUV dient dem Versicherer
dazu- durch den unabhängigen Treuhänder geprüft und legitimiert -
Beitragsanpassungen während der Vertragsdauer aufgrund von gestiegenen
Schadenaufwendungen durchzuführen. Es muss sich dabei um nicht nur
vorübergehende Veränderungen des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen
Berechnungsgrundlagen und des daraus berechneten Beitrags handeln.
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Beitragsbefreiung
und Rentenleistung
Je nach Vereinbarung innerhalb des Versicherungsvertrages verpflichtet
sich der Versicherer folgende Leistungen zu erbringen:
-
Beitragsbefreiung
-
Rentenzahlungen
Für
die Dauer der BU wird eine Befreiung von der Beitragszahlung für
die im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungen erklärt,
wobei sich diese auf die BUV, die Hauptversicherung (Kapitalleben,
Risikoleben oder Rentenversicherung) und sonstige Zusatzversicherungen
erstrecken kann.
Neben der Beitragsbefreiung kann eine Rentenleistung vereinbart
werden. Diese erfolgt ab Eintritt der BU für die gesamte Dauer und
enthält gleichzeitig die Beitragsbefreiung für die BUV.
Liegt bei der versicherten Person BU infolge Pflegebedürftigkeit
vor, so ergibt sich die Rentenhöhe anteilig entsprechend dem Grad
der Pflegebedürftigkeit.
Die Renten werden im Voraus entsprechend der vereinbarten Rentenzahlungsweise
jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich an den vereinbarten
Fälligkeitstagen gezahlt.
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Berufsbezogene
Beurteilungskriterien
Zu den berufsbezogenen Beurteilungskriterien gehören allgemeine
Faktoren der Berufsausübung. Jede Arbeit und Tätigkeit wird durch
ganz individuelle und charakteristische Anforderungen und Beanspruchungen
bestimmt. Hierzu zählen physische, psychische, sensorische und geistige
Anforderungen einerseits (wie Krafteinsatz, allgemeine Belastbarkeit,
Sehvermögen, Hörvermögen, wissenschaftliches Arbeiten, Fremdsprachenkenntnisse,
verkäuferische Fähigkeiten, Zahlenverständnis, handwerkliche Erfahrung
etc.), typisch arbeitsplatzbedingte Faktoren, Arbeitserschwernisse
und Umwelteinflüsse andererseits (wie Tätigkeit im Freien, Bedienung
von Maschinen, Schreibtischtätigkeit, Bildschirmarbeitsplatz, Lärm,
Gase, Dämpfe, Staub, Rauch etc.).
Maßstab ist dabei die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles
ausgeübte Berufstätigkeit (BGH, 13.05.1987, VersR 1987, 753,754).
Die alleinige Berufsbezeichnung reicht für eine konkrete Beurteilung
nicht aus. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit muß analysiert werden,
um das individuelle Berufsbild zu ermitteln. Es kann bei der Prüfung
der BU gem.§ 2 der Bedingungen nicht von früheren Berufstätigkeiten
und auch nicht von dem im Versicherungsantrag angegebenen Berufstätigkeiten
ausgegangen werden, sondern davon, welche Tätigkeit zuletzt ausgeübt
wurde.
Jedem Versicherungsnehmer obliegt es dabei, den konkret ausgeübten
Beruf, der bestimmungsgemäß den Ausgangspunkt für die Beurteilung
gesundheitlicher bedingter BU abgibt, dazulegen und zu beweisen
(BGH, 25.09.1991, VersR 1991, 1358,1359).
Sind die nicht mehr beruflich ausübbaren Einzelverrichtungen für
den ausgeübten Beruf so wesentlich und prägend, daß er im ganzen
nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden kann, so ist von einer BU auszugehen.
Die qualitative Einschränkung einer Berufsausübung kann mindestens
50% BU auslösen, und dies selbst dann, wenn die weggefallenen Teiltätigkeiten
nicht einen Anteil von 50%T der ursprünglichen Arbeitszeit ausgemacht
haben.
Außerdem ist stets zu prüfen, ob noch eine andere Tätigkeit ausgeübt
werden kann. Die Feststellung dieser anderen Tätigkeit kann nur
unter Berücksichtigung dessen erfolgen, was unter Ausbildung und
Erfahrung als Beteiligungspaar einerseits und/oder unter Kenntnissen
und Fähigkeiten andererseits zu verstehen ist. Außerdem muß der
Begriff Lebensstellung interpretiert werden.
-
Ausbildung ist der Erwerb von charakteristischen Kenntnissen und
Fähigkeiten im Laufe der Schulzeit Und des sich daran anschließenden
Berufslebens. Dies können durch ein Studium, einen geordneten
außer- und innerbetrieblichen Ausbildungsgang oder durch ein mehr
oder weniger qualifiziertes Anlernen erworben sein. In diesem
Kontext ist auch die Ausbildung in einem früheren Beruf von Bedeutung.
-
Erfahrung ergibt sich aus dem Umfang, in dem die aufgrund der
Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der Praktischen Berufsausübung
angewandt und umgesetzt wurden.
- Lebensstellung
ist das berufliche Ansehen einerseits, aber auch Wertschätzung
des Berufsstandes in der Gesellschaft, die Höhe der Einkommenserzielung
und des davon direkt abhängigen Lebensstandards andererseits.
Entscheidend
sind die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles vorhandenen angeborenen
oder später erworbenen beruflichen Kenntisse und Fähigkeiten, also
die Handfertigkeit und Geschicklichkeit sowie das Fachkönnen.
Hierzu hat der BGH einen zentralen Leitsatz für die Beurteilung
der anderen Tätigkeit, als des Vergleichberufes entwickelt:
Ein Vergleichsberuf ist für den Versicherten erst mit der Tätigkeit
gefunden, die ihn in seinen vorhandenen Kenntnissen, Erfahrungen
und Fähigkeiten, die bestimmend für seinen konkreten Beruf und damit
auch maßgebend waren für die erzielte Entlohnung, nicht in einer
ins Gewicht fallenden Weise unter- oder überfordert (BGH, 22.09.1993,
VersR 1993, 1472).
Das in der Vergleichstätigkeit erzielbare Einkommen darf nicht spürbar
unter das Niveau des zuletzt erzielten Einkommens absinken (BGH,
17.09.1986, VersR 1986, VersR 1986, 1113,1115). Der BGH hält von
festen Prozentsätzen wenig. Es liegt durchaus auf der Linie der
BGH-Rechtsprechung, wenn Einkommenseinbußen von 30% und auch weniger
als unzumutbar angesehen werden (so OLG Hamm, 05.06.1992, 1338,
1339 und OLG München, 08.05.1991, VersR 1992, 1339, 1342)
Für eine Verweisung auf einen Vergleichsberuf kommen nur solche
Tätigkeiten in Frage, die im Arbeitsleben auch tatsächlich ausgeübt
werden und in einem nicht geringfügigen Maße auch als Arbeitsplatz
existent sind. Unerheblich ist allerdings, so der BGH, ob die Arbeitsplätze
frei oder besetzt sind. Kein Kriterium für die Frage des Verweisungsberufes
ist demzufolge die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Den Versicherern soll
nicht die Übernahme des Rezessionsrisikos und der Massenarbeitslosigkeit
mit geringem Stellenangebot übertragen werden (BGH, 05.04.1989,
VersR 1989, 579, 580 und nochmals 07.07.1993, VersR 1993,1220)
Die Bedingungen verlangen nicht, daß der Versicherte im Falle seiner
BU seine Berufstätigkeit aufgibt und nicht arbeitet (OLG Karlsruhe,
19.05.1982, VersR 83,281).
Abgestellt wird allein auf die objektive Unfähigkeit, den ausgeübten
Beruf oder eine Vergleichstätigkeit ausüben zu können. Der Versicherer
darf dem Versicherten nichts Unzumutbares zumuten, was nicht ausschließt,
daß der Versicherte sich selbst etwas Unzumutbares zumutet (Raubbauarbeit).
Ob er allerdings dann einen Leistungsanspruch hat, hängt davon ab,
ob er auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann.
Diese rechts- und steuerberatenden Berufe können nicht auf eine
andere Tätigkeit als die ausgeübte verwiesen werden.
-
Tätigkeitsklausel für Inhaber, Leiter und Mitarbeiter eines Unternehmens,
die in ihrem Beruf sowohl kaufmännisch wie sportlich tätig sind.
Es kann dann nur die kaufmännische Tätigkeit versichert werden.
Fluguntauglichkeitsklausel/loss
of license-Klauseln für Piloten und Cockpit-Personal bei krankheitsbedingten
Lizenzverlust.
Seedienstuntauglichkeitsklausel für Kapitäne und Seeoffiziere, falls
diese wegen Seeuntauglichkeit von ihrem Patent keinen Gebrauch machen
können.
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Berufsklauseln
Für bestimmte Berufsgruppen können sog. Berufsklauseln relevant
sein. Diese Klauseln regeln die Versicherbarkeit bzw. Verweisbarkeit
der versicherten Person:
- Erwerbsunfähigkeitsklausel für Personen ohne Berufsausbildung
bzw. Künstler
Die
Erwerbsunfähigkeitsklausel erleichtert dem Versicherer die Verweisungsmöglichkeit
und verschärft damit die Leistungsvoraussetzungen erheblich. Verwendung
findet die Klausel oftmals dann, wenn die versicherte Person über
keine Berufsausbildung verfügt, eine gefährliche Tätigkeit (Berufssportler)
ausübt oder wenn der Beruf ungewöhnliche oder seltene Fähigkeiten
erfordert oder es sich nicht um eine geregelte Tätigkeit handelt.
Zu den betroffenen Berufsgruppen gehören z.B. Abbrucharbeier, Arbeiter
ohne nähere Angabe, Ballettlehrer und -meister, Bauarbeiter, Brauereiarbeiter,
Croupier, Datentypistin, Detektiv, Dockarbeiter, Druckereiarbeiter,
Fabrikarbeiter, Fahrlehrer, Fensterputzer und Gebäudereiniger, Hausmeister,
Küchenhilfe, Landarbeiter, Montagearbeiter, Nachtwächter, Raumpflegerin,
Schrotthändler, Straßenreiniger, Taxifahrer, Wachmann, Waldarbeiter,
Zimmermädchen.
-
Dienstunfähigkeitsklausel/Beamtenklausel
Für Personen im Dienst-bzw. Beamtenverhältnis erweitert diese Klausel
den Versicherungsschutz bei Beamten des öffentlichen Dienstes, soweit
eine Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung, beides wegen medizinisch
festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit, erfolgt (Polizeidienstunfähigkeit,
Dienstunfähigkeit bei Zeit-und Berufssoldaten).
-
Ärzteklausel für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
Durch diese Klausel wird die Verweisungsmöglichkeit bei Ärzten eingeengt,
wenn Möglichkeiten fehlen, eine andere Tätigkeit aufzunehmen (sog.
Facharztklausel). Nach ihr können Fachärzte nicht mehr auf Vergleichsberufe
außerhalb ihres Fachbereichs verwiesen werden:
-
Anwaltsklausel für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Diese rechts- und steuerberatenden Berufe können nicht
af eine andere Tätigkeit als die ausgeübte verwiesen werden:
-
Fluguntätigkeitsklausel/loss of license-Klausel für Piloten
und Cockpit-Personal bei krankheitsbedingtem Lizenzverlust
-
Seedienstuntauglichkeitsklausel für Käpitäne und
Seeoffiziere, falls diese wegen Seeuntauglichkeit von Ihrem Patent
keinen Gebrauch machen können
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Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
BUZ
Die BUZ kann in Kombination mit einer Kapitallebensversicherung, einer
privaten Rentenpolice oder einer Risikolbensversicherung abgeschlossen
werden.
Die Kombination mit der Kapitallebensversicherung ist die teuerste
Alternative, da der Versicherungsschutz für den vorzeitigen Todesfall,
bei Berufsunfähigkeit und die Ablaufleistung für den Erlebensfall
bereitgestellt wird.
Die Kombination mit der privaten Rentenpolice vereint Altersversorgung
in Form der Rentenleistung oder Kapitalabfindung und den Risikoschutz
bei Berufsunfähigkeit mitenander, wobei diese Vertragsform prisgünstiger
als eine Kapitallebensversicherung ist und zu einer höheren Kapitalzahlung
führen kann. Der Grund liegt in der fehlenden Absicherung des Todesfallrisikos.
Die Rentenversicherung kann mit Beitragsrückgewähr und Mindestrentengarantiedauer
vereinbart werden.
Die Kombination mit der Risikolebensversicherung dürft die preisgünstigste
Absicherungsform für das BU-Risiko sein. Es wird auf die Kapitalbildung
und die hierfür erforderlichen Sparanteile der Beiträge verzichtet.
Dafür handelt es sich auch um einer ausgesprochene Risikoabsicherung
für Todesfall und BU. Eine Umtauschoption in eine Kapitallebensversicherung
wird oft angeboten. |
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Berufunfähigkeitsversicherung,
Selbständige BUV
BUV und BUZ unterscheiden sich im Leistungsumfang und Inhalt nicht
signifikant. Allerdings ist festzustellen, daß in der BUV eine Beitragsanpassungsklausel
existiert, die es dem Versicherer ermöglicht, bei gestiegenem Schadenbedarf
Beiträge zu erhöhen. |
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Bindefrist
Der Antragsteller eines Lebensversicherungsantrages erklärt sich bereit,
sich z.B. mindestens sechs Wochen an den Antrag gebunden zu halten.
Die Bindefrist beginnt mit dem Datum der Antragstellung oder dem Tag
der ärztlichen Untersuchung, wenn eine solche vereinbart wurde. Läuft
die Bindefrist ab, ohne daß eine Antragsannahme des Versicherers vorliegt,
kann der Antragsteller seinen Antrag zurückziehen. Sinn und Zweck
der Bindefrist ist es, dem Versicherer einerseits genügend Zeit zur
Antragsprüfung zu geben, den Antragsteller andererseits aber nicht
über Gebühr an einen Antrag zu binden, sondern ihm die Gelegenheit
zu geben, sich bei übermäßiger Bearbeitungsdauer für eine andere Versicherungsgesellschaft
zu entscheiden. Die Bindefrist berührt ausdrücklich nicht das Widerspruchsrecht
des Antragstellers, so daß die historisch gesehen wesentlich ältere
Bindefrist einen Teil ihrer praktischen Bedeutung durch die neuere
Rechtslage verloren hat. |
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Dynamische
Lebensversicherung
Ähnlich wie in der ->Unfallversicherung kann eine ->Lebensversicherung
mit einer Klausel über dynamische Erhöhung vereinbart werden. Dadurch
steigt der Beitrag für die Lebensversicherung jährlich um den vereinbarten
Steigerungssatz (z.B. 5%) und die Versicherungssumme wird entsprechend
der Restlaufzeit des Vertrages und des erreichten ->Eintrittalters
für diesen Erhöhungsbetrag angepasst. Damit können inflationsbedingte
Abwertungen der später zu erwartenden Versicherungsleistung aufgefangen
werden oder auch entsprechend dem mit dem Alter oft steigenden Einkommen
adäquate Absicherungen erzielt werden. Die Erhöhung der Versicherungssumme
erfolgt ohne erneute Risikoprüfung. Der Kunde kann der dynamischen
Erhöhung im Einzelfall auch widersprechen. Die Erhöhung wird dann
in dem betreffenden Jahr nicht wirksam. Der Widerspruch ist bis zum
Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin möglich. Es ist auch
möglich durch Nichtzahlung des Erhöhungsbetrages die Dynamik für das
laufende Jahr auszuschließen, dies wird zwei Monate nach dem Erhöhungstermin
wirksam. Wird die dynamische Erhöhung mindestens dreimal nacheinander
abgelehnt , entfällt die Dynamikklausel vollständig und ist nur durch
Beantragung mit erneuter Gesundheitsprüfung wieder einschließbar.
Für den Versicherungsnehmer ist bei der dynamischen Versicherung jedoch
zu beachten, daß die Erhöhung der Versicherungssumme aus Dynamik zum
jeweils erreichten Eintrittsalter berechnet werden, wodurch die Erhöhungsbeiträge
der Versicherungssummen mit zunehmender Laufzeit sinken. Dieser Effekt
muß vor allem dann besonders berücksichtigt werden, wenn die Versicherung
zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Höhe erreicht haben muß,
zum Beispiel zur Tilgung von dann fälligen Verbindlichkeiten. |
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Eintrittsalter
Das Eintrittsalter spielt in der -> Lebensversicherung eine besondere
Rolle, da hiervon die Sterbewahrscheinlichkeit gemäß der ->Sterbetafel
und damit auch die versicherungsmathematisch zu ermittelnde Prämie
abhängen.
Es gibt verschiedene Methoden für die Ermittlung des Eintrittsalters:
Die gängigste Berechnungsart verwendet das Alter, das an dem Geburtstag
erreicht ist oder wird, der dem technischen Beginn der Versicherung
am nächsten liegt. Danach erhöht sich das Eintrittsalter regelmäßig
sechs Monate nach einem Geburtstag um rechnerisch ein Jahr.
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Gewinnsysteme
Die mit einer ->Kapitallebensversicherung von der Gesellschaft erwirtschafteten
Überschüsse können in verschiedener Art und Weise dem einzelnen
Versicherungsvertrag zugutekommen. Die folgenden Gewinnsysteme oder
Überschussbeteiligungen sind üblich:
-
Erlebensfallbonus: Die Überschüsse führen zu einer Erhöhung der
Ablaufleistung
-
Todesfallbonus: Die Überschüsse führen zu einer Erhöhung der Todesfall-Leistungen
-
Beitragsreduzierung: Die Überschüsse werden im Voraus gewährt
durch Reduzierung des zu zahlenden Beitrags
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Kündigung
Lebensversicherungen
sind jährlich 3 Monate vor dem Ablauf der Fälligkeit kündbar (§ 165
VVG). Bei unterjähriger Zahlweise des Lebensversicherungsbeitrages
(monatlich, halb- und vierteljährlich) ist die Kündigung in der Regel
nach den Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB) auch mit
einer Frist einem Monat zum Ende des jeweiligen Ratenzahlungsabschnittes
möglich, frühestens aber zum Ende des ersten Versicherungsjahres.
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Medizinische
Beurteilungskriterien
Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall sowie Pflegebedürftigkeit
sind ärztlich nachzuweisen und eine der zu erfüllenden Voraussetzungen
für eine Leistung des Lebensversicherers.
Deshalb muß der Gesundheitszustand der versicherten Person objektiv
von dem Normalzustand so stark und nachhaltig abweichen, daß damit
gleichzeitig die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche
Einsatzmöglichkeit dauerhaft ausgeschlossen oder beeinträchtigt
ist. Rein subjektiv empfundene Beschwerden, die mit vorhandenen
diagnostischen Mitteln nicht objektivierbar sind, können insofern
keine Berücksichtigung finden.
-
Der Begriff Krankheit charakterisiert eine Abweichung von den
normalen physiologischen Funktionen des Körpers bzw. seiner Organe
-
Eine Körperverletzung liegt vor, wenn durch ein äußeres Ereignis
ein Organ im weitesten geschädigt wird.
-
Kräfteverfall ist das Nachlassen der körperlichen und geistigen
Kräfte oder die Minderung der Belastbarkeit über den altersentsprechenden
Zustand hinaus.
Auch
Dauerzustände als Folgen von Krankheit oder Körperverletzung wie
Blindheit, Taubheit, Fehlen von Gliedmaßen und Organen sind versicherte
Ursachen für eine BU. Als Krankheit ist auch ein Gesundheitszustand
anzusehen, der zwar nicht unmittelbar an der Berufsausübung hindert,
aber aus ärztlicher Sicht dazu zwingt, den Beruf aufzugeben, um
dadurch eine ernste Verschlimmerung oder Gefährdung des Gesundheit
zu vermeiden.
Besteht eine ärztlich nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung,
so ist damit noch nicht automatisch ein Leistungsanspruch verbunden.
Vielmehr ist zu prüfen, ob die versicherte Person in ihrer Fähigkeit
zur Berufsausübung ganz oder teilweise voraussichtlich dauernd oder
länger als sechs Monate eingeschränkt ist.
Liegt ein voraussichtlich dauerndes Leisen aus ärztlicher Sicht
vor und hat dies konkrete Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Berufsausübung,
so ist der Beruf der versicherten Person zu untersuchen.
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Nachprüfung
Die Bedingungen sehen ein ausdrückliches Nachprüfungsrecht des Versicherers
vor. Damit verbunden ist die Berechtigung, eine inzwischen eingetretene
tatsächliche Änderung des Grades der BU uneingeschränkt berücksichtigen
zu können. Die Herabsetzung bzw. vollständige Einstellung von Leistungen
ist aber nur dann möglich, wenn die erforderlichen Abänderungsvorraussetzungen
vorliegen und der Versicherer die Nachprüfungsentscheidung auch
formell ordungsgemäß mitteilt.
Eine der folgenden Abänderungsvoraussetzungen muß vorliegen:
-
Der Grad der BU muß sich gemindert haben, d. h. nur eine Gesundheitsverbesserung
kann eine Leistungsänderung rechtfertigen.
-
Auch ohne gesundheitliche Verbesserungen kann der BU-Grad gemindert
sein, wenn aufgrund neu erworbener Fähigkeiten der Versicherte
im Überprüfungszeitraum erstmals einen Beruf nachgehen kann, mit
dem er ein seiner früheren Lebensstellung angemessenes Einkommen
erzielen kann (gilt für Verträge auf Grundlage der BB-BUZ 1984
und später).
Der
Versicherer ist für eine im Nachprüfungsverfahren geltend gemachte
Minderung des BU-Grades beweispflichtig. Er kann hierzu jederzeit
sachdienlichen Auskünfte und einmal jährlich eine Untersuchung des
Versicherten verlangen.
Besondere Anforderungen werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
an den Inhalt der Mitteilung gestellt, mit der der Versicherer das
Leistungsende oder die Minderung der anerkannten Leistungspflicht
bekanntgibt:
-
Nachvollziehbare Begründung der Umstände, die zum Ende der Leistungspflicht
führen,
-
Nachvollziehbarkeit der Vergleichsbetrachtung zwischen dem Gesundheitszustand
zum Zeitpunkt des Leistungsanerkenntnisses und dem Zeitpunkt der
Leistungseinstellung,
-
Kenntnisgabe des vollständigen Gutachtens, das der Entscheidung
zugrunde liegt,
-
Rechtsbelehrung muß durch den Versicherer erfolgen; geschieht
dies nicht oder ist sie unwirksam, so besteht die Leistungspflicht
des Versicherers aufgrund seines Leistungsanerkenntnisses fort.
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Obliegenheitsverletzung
Folgende Obliegenheitsverletzungen sind in der Lebensversicherung
möglich:
-
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Beispiel: Eine
Vorerkrankung der versicherten Person wird im Lebensversicherungsantrag
nicht angegeben.
-
Anzeige im Versicherungsfall Beispiel: Das Versterben einer versicherten
Person wird erst nach einem Monat mitgeteilt.
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Pauschal-
oder Staffelregelung
Kann der Versicherte seine derzeit ausgeübte oder eine andere vergleichbare
Tätigkeit nur noch zur Hälfte oder weniger ausüben, gilt er als berufsunfähig.
Die sog. Pauschalregelung sieht eine Leistung dann vor, wenn ein Grad
der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % ärztlicherseits festgestellt
wurde. Ab einem BU-Grad von 50% wird die volle Rente, bei weniger
als 50 % keine Leistung erbracht.
Neuerdings wird auch eine Pauschalregelung von 75 % angeboten, die
sicherlich weitere Verbreitung finden wird. Sie richtet sich an Personen
ohne körperliche Berufstätigkeit. Denn bei dieser Personengruppe tritt
die BU nur sehr selten unter 75 % BU-Grad ein. Wird dieser Grad erreicht,
so erfolgt die Rentenzahlung in voller Höhe.
Bei der angebotenen Pauschalregelung von 100 % erfolgt die Leistung
erst bei Erwerbsunfähigkeit, allerdings dann in voller Höhe. Sie kommt
insbesondere für Schüler, Studenten und Auszubildende in Frage.
Eine weitere Variante ist die Staffelregelung. Hierbei wird bei einer
BU von mehr als 75 % oder 66 2/3 % voll und bei einer BU von mindestens
25 % oder 33 1/3 % entsprechend dem Grad der BU geleistet. Bei einem
BU-Grad unter 25 % oder 33 1/3 % besteht kein Leistungsanspruch.
Einige Versicherer leisten bereits dann, wenn der Versicherte aus
gesundheitlichen Gründen eine BU- oder EU-Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung bezieht.
In der Regel wird die Wahl der sinnvollsten Pauschal- oder Staffelregelung
nicht zuletzt von der ausgeübten Tätigkeit der zu versicherten Person
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abhängen. |
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Pflegebedürftigkeit
Ergänzend zur Prozentregelung kann ein Leistungsanspruch auch dann
bestehen, wenn zwar die Voraussetzungen für eine BU wie vorstehend
beschrieben nicht erfüllt sind, aber die versicherte Person infolge
Pflegebedürftigkeit berufsunfähig wird. Voraussetzung dafür ist,
daß der Grad der Pflegebedürftigkeit mindestens so hoch ist wie
der im Versicherungsschein genannte Grad der BU.
Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn und solange die versicherte
Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich
sechs Monate ununterbrochen so hilflos ist, daß sie für die nachfolgend
genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer
Hilfsmittel in erheblichem Umfang der Hilfe einer anderen Person
bedarf.
Als relevante Verrichtungen des täglichen Lebens gelten:
-
Fortbewegen im Zimmer
-
Aufstehen und Zubettgehen
-
An- und Auskleiden
-
Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken
-
Waschen, Kämmen oder Rasieren
-
Verrichten von Notdurft
Der
Grad der Pflegebedürftigkeit wird anhand einer unterschiedlich gehandhabten
Punktevergabe seitens der Versicherer durchgeführt.
Unabhängig von der Bewertung aufgrund der Punktetabelle gilt:
Eine Pflegebedürftigkeit von 70 % liegt vor, wenn die versicherte
Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung
sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung
bedarf.
Eine Pflegebedürftigkeit von 100 % liegt vor, wenn die versicherte
Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe anderer Personen
aufstehen kann oder der Bewahrung bedarf.
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Rückdatierung
In der Lebensversicherung ist es unüblich, das Beginndatum zurückzudatieren,
um das rechnerische -> Eintrittsalter zu reduzieren und dadurch Prämienvorteile
zu erzielen. |
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Rücktritt
des Antragstellers
Der Antragsteller einer Lebensversicherung kann von seinem Antrag
innerhalb von 14 Tagen wieder zurücktreten. Der Versicherer hat
den Antragsteller über diese Recht aufzuklären, was er in der Regel
durch ausdrückliche Erklärung im Antrag macht.
Die Frist für den Rücktritt beginnt mit Annahme des Antrages durch
die Lebensversicherungsgesellschaft. Kann nicht nachgewiesen werden,
daß der Antragsteller über sein Rücktrittsrecht ordnungsgemäß informiert
wurde, kann dieser das Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats ab
Zahlung des Erstbeitrages wahrnehmen. Der Lebensversicherungsvertrag
wird dann rückwirkend aufgehoben (§ 8 Abs. 5 VVG)
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Verbraucherinformationen
Die Verbraucherinformation zu einer Lebensversicherung muss folgende
Angaben enthalten:
-
Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz der Versicherungsgesellschaft,
-
Laufzeit des Versicherungsvertragsverhältnisses,
-
Beitragshöhe, Beitragszahlungsnachweise, etwaige Nebengebühren
und -kosten, sowie Gesamtbeitrag -Bindefrist des Antrages
-
Belehrungen über das Rücktrittsrecht,
-
Anschrift des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,
-
Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe für die Überschussermittlung
und -beteiligung,
-
Rückkaufswerte, Mindestversicherungsbeitrag für die Umwandlung
in eine beitragsfreie Versicherung, Leistungen aus einer beitragsfreien
Versicherung,
-
Garantierte Höhe der Rückkaufswerte, des Mindestversicherungsbeitrages
und der Leistungen aus einer beitragsfreien Versicherung,
-
bei der fondsgebundenen Lebensversicherung die der Versicherung
zu Grunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte,
-
Die für die Versicherungsart geltende steuerliche Behandlung.
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Verweisung
Unter dem Begriff Verweisung wird in der ->Berufsunfähigkeitsversicherugn
bzw. in der gesetzlichen Rentenversicherung verstanden, daß eine berufsunfähige
Person auf einen anderen als den bei Eintritt der Berufsunfähigkeit
ausgeübten Beruf verwiesen werden kann ("abstrakte Verweisung"). Maßgeblich
ist hierfür beispielsweise in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
der § 2 Abs. 1 BUZ (MB) "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor,
wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls,
die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande
ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund
seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner
bisherigen Lebensstellung entspricht."
Dabei spielt es eine Rolle, ob ein andersartiger Beruf für die versicherte
Person zumutbar ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit spielen
die Ausbildung und das beruflich erworbene Wissen, die Arbeitsinhalte
und die Gehaltseinstufung eine Rolle. Übertrieben gesagt darf ein
angestellter Arzt nicht auf einen Beruf als Pförtner verwiesen werden.
Es spielt jedoch keine Rolle, ob beispielsweise durch die Arbeitsmarktsituation
bedingt eine entsprechende Stelle auch erhältlich ist.
Außerdem ist eine Verweisung in jedem Fall möglich, wenn konkret tatsächlich
eine Berufstätigkeit ausgeübt wird, die mit der bisherigen vergleichbar
und damit zumutbar ist ("konkrete Verweisung").
Die abstrakte Verweisung wird in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
von manchen Gesellschaften abgeschlossen, was den Wert der abgeschlossenen
Versicherung erhöht. Nicht umsonst ist die Berufsunfähigkeitsversicherung
eine Versicherungsart, bei der es im Leistungsfall besonders häufig
zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über das Ausmaß einer Leistungspflicht
kommt. Für die Kundenberatung ist eine Aufklärung über die Verweisungsmöglichkeiten
besonders wichtig, um falsche Vorstellungen vom Umfang der Versicherungsleistungen
zu vermeiden. |
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Voraussichtlich
dauernder Zustand
Die zeitliche Dimension der BU ist von zentraler Bedeutung. Nicht
die Krankheit oder Körperverletzung oder Kräfteverfall allein sind
entscheidend für die Leistungspflicht des Versicherers, hinzukommen
muß das Zeitliche Element.
Es muß ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur
Wiederherstellung der halben Arbeitskraft bei der 50%-Klausel in absehbarer
Zeit nicht mehr zu erwarten ist (BGH, 22.02.1984, VersR 1984, 630,632;BGH
14.06.1989,VersR 1989,903; BGH, 21.03.1990, VersR 1990, 729).
Für diese voraussichtliche Entwicklung ist die Prognose durch den
Arzt erforderlich. Da eine solche Prognose verständlicherweise nicht
für die gesamte Dauer bis zum Vertragsende gestellt werden kann, verlangt
die Rechts- sprechung einen "Überschaubaren Zeitraum" innerhalb der
nächsten drei Jahre (OLG Hamm, 23.10.1987, r+s 1988, 90;OLG Hamm 11.02.1994,
VersR 1995,84;OLG Hamm, 25.01.1995, VersR 1995, 1039).
Der Zeitpunkt, in dem bei rückschauender Betrachtung erstmals ein
Zustand vorlag, der eine solche Prognose erstmals zuließ, ist als
Beginn der BU zu interpretieren (mehrerer Urteile des BGH, u.a. BGH,
02.11.1994, VersR 1995, 82).
In der Praxis stößt die Auslegung des Begriffs auf Schwierigkeiten.
Nur in den wenigsten Fällen wird eine entsprechende ärztliche Prognose
möglich sein.
-Länger als sechs Monate andauernder Zustand
Kann von den Ärzten keine medizinische Prognose gestellt werden, ob
der festgestellte Zustand mehrere Jahre andauern wird, so kann § 2
Abs. 3 der Bedingungen die Situation der versicherten Person verbessern.
Nach Einschätzung des BGH bedeutet die Bedingungsregelung den Verzicht
auf die Beweispflicht des Versicherungsnehmers für das voraussichtlich
dauernde Außerstande sein i.S. des § 2 Abs. 1 (erstmals BGH, 14.06.1989,
VersR 1989, 904). Allerdings müssen alle anderen Leistungsvoraussetzungen
wie ärztlicher Nachweis ebenso erfüllt sein wie bei der Regelung des
§ 2 Abs. 1 (BGH, 17.02.1993, VersR 1993, 562,564).
Da der Versicherungsnehmer erst ab dem siebten Monat dem voraussichtlich
dauernd Berufsunfähigen gleichgestellt wird, beginnt die Leistungsgewährung
erst ab diesem Zeitpunkt (BGH, 21.03.1990, VersR 1990, 729; OLG Stuttgart,
13.11.1992, VersR 1993, 874).
Die Leistungspflicht des Versicherers endet, wenn der ärztlich bestätigte
Zustand nicht mehr fortbesteht. |
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Widerspruchsrecht
Der Antragsteller einer ->Lebensversicherung kann innerhalb von 14
Tagen ab Erhalt des Versicherungsscheines Widerspruch einlegen, wenn
ihm nicht bei Antragstellung alle relevanten Unterlagen (->Lebensversicherungsantrag)
wie Antragskopie, Tarifbeschreibung und Verbraucherinformationen ausgehändigt
wurden. Kann der Versicherer nicht nachweisen, den Antragsteller ordnungsgemäß
über das Widerspruchsrecht aufgeklärt zu haben, kann der Antragsteller
innerhalb von einem Jahr nach Zahlung des ersten Beitrages Widerspruch
einlegen. Der Lebensversicherungsvertrag wird dann rückwirkend aufgehoben
(§ 5a VVG). |
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